Breitsamer und Ulrich - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2000/13/EG - …
Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (…vgl. Urteile vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, EU:C:2006:758, Rn. 25, und vom 7. April 2016, KA Finanz, C-483/14, EU:C:2016:205, Rn. 41).
Wikingerhof - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit …
Vgl. Urteile vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic (…C-359/14 und C-475/14, EU:C:2016:40, Rn. 50 bis 62), vom 7. April 2016, KA Finanz (C-483/14, EU:C:2016:205, Rn. 52 bis 58), und vom 28. Juli 2016, Verein für Konsumenteninformation (…C-191/15, EU:C:2016:612, Rn. 35 bis 60).
Radgen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Abkommen zwischen der …
Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 7. April 2016, KA Finanz, C-483/14, EU:C:2016:205, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Verein für Konsumenteninformation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der …
In der Rechtssache, in der das Urteil KA Finanz(30) ergangen ist, das gerade den Ausschluss der "Fragen betreffend das Gesellschaftsrecht" [in seiner Fassung in Art. 1 Abs. 2 Buchst. e des Übereinkommens von Rom] betraf, ging es z. B. um die Frage, welches Recht nach einer grenzüberschreitenden Verschmelzung durch Aufnahme auf die Auslegung, die Erfüllung der Verpflichtungen und die Arten des Erlöschens eines von der übertragenden Gesellschaft vor dieser Verschmelzung geschlossenen Anleihevertrags anzuwenden ist.
30 Urteil vom 7. April 2016 (C-483/14, EU:C:2016:205).
31 Vgl. Urteil vom 7. April 2016, KA Finanz (C-483/14, EU:C:2016:205, Rn. 52 bis 58).
Verein für Konsumenteninformation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der …
Der Gerichtshof hat im Zusammenhang mit Verpflichtungen aufgrund eines von einer Gesellschaft vor ihrer Aufnahme im Zuge einer grenzüberschreitenden Verschmelzung abgeschlossenen Anleihevertrags, der vor der Verschmelzung durch Aufnahme in den Anwendungsbereich des Übereinkommens von Rom fiel, ferner entschieden, dass das Recht, das vor der Verschmelzung auf die Auslegung und Erfüllung dieser Verpflichtungen anzuwenden war, auch nach der Verschmelzung auf sie anwendbar blieb (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2016, KA Finanz, C-483/14, EU:C:2016:205, Rn. 52 bis 58).
Anspruch auf Rückzahlung aus einer Genussrechtsbeteiligung; …
Das Recht des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland kann jedenfalls für die von der Klägerin aus dem Genussrechtsverhältnis abgeleiteten Rechtsfolgen deswegen nicht einschlägig sein, weil bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung innerhalb der EU infolge der eintretenden Universalsukzession beim übernehmenden Rechtsträger für die Auslegung eines von der übertragenden Gesellschaft eingegangenen Genussrechtsvertrags und seiner weiteren Durchführung oder Abwicklung dasselbe Recht wie vor der Verschmelzung anzuwenden ist (vgl. EuGH v. 07.04.2016 - C-483/14, EuZW 2016, 339 Rz. 59).
Weil nach dieser Richtlinie jeweils das nationale Recht anzuwenden ist, das bei der fraglichen Gesellschaft bei innerstaatlichem Recht anzuwenden wäre und weil der dritte Erwägungsgrund mit Art. 4 Abs. 1 b) und Abs. 2 der Richtlinie 2005/56/EG bzw. nunmehr Art. 121 Abs. 1 b) und Abs. 2 GesRR verlangt, dass die nationalen Gläubigerschutzvorschriften einzuhalten sind, die in Bezug auf die Gewährung gleichwertiger Rechte für Inhaber von Sonderrechten auf den genannten Richtlinienbestimmungen zur innerstaatlichen Verschmelzung beruhen, ist auch europarechtlich bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen der entsprechende Schutz dieser Gläubiger geboten (vgl. EuGH, Urt. v. 07.04.2016 - C-483/14, EuZW 2016, 339 Rz. 60 ff. - "KA Finanz/Sparkassen Versicherung").
Das Recht des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland kann jedenfalls für die von der Klägerin aus dem Genussrechtsverhältnis abgeleiteten Rechtsfolgen deswegen nicht einschlägig sein, weil bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung innerhalb der EU infolge der eintretenden Universalsukzession beim übernehmenden Rechtsträger für die Auslegung eines von der übertragenden Gesellschaft eingegangenen Genussrechtsvertrags und seiner weiteren Durchführung oder Abwicklung dasselbe Recht wie vor der Verschmelzung anzuwenden ist (vgl. EuGH v. 07.04.2016 - C-483/14, EuZW 2016, 339 Rz. 59).
Weil nach dieser Richtlinie jeweils das nationale Recht anzuwenden ist, das bei der fraglichen Gesellschaft bei innerstaatlichem Recht anzuwenden wäre und weil der dritte Erwägungsgrund mit Art. 4 Abs. 1 b) und Abs. 2 der Richtlinie 2005/56/EG bzw. nunmehr Art. 121 Abs. 1 b) und Abs. 2 GesRR verlangt, dass die nationalen Gläubigerschutzvorschriften einzuhalten sind, die in Bezug auf die Gewährung gleichwertiger Rechte für Inhaber von Sonderrechten auf den genannten Richtlinienbestimmungen zur innerstaatlichen Verschmelzung beruhen, ist auch europarechtlich bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen der entsprechende Schutz dieser Gläubiger geboten (vgl. EuGH, Urt. v. 07.04.2016 - C-483/14, EuZW 2016, 339 Rz. 60 ff. - "KA Finanz/Sparkassen Versicherung").
Der Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 7. April 2016 - C-483/14 - "KA Finanz", ABl.
Vertragliche Verpflichtungen, die infolge einer Fusion auf einen neuen Rechtsträger übergehen, unterliegen daher weiterhin dem bisherigen Vertragsstatut, soweit keine inhaltliche Veränderung von Verpflichtungen der übertragenden Gesellschaft ihren Gläubigern gegenüber mit der Verschmelzung verbunden sind (vgl. Ringe, in: jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, Stand März 2020, Art. 1 Rom-I-VO Rn. 45 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 7. April 2016 - C-483/14 - "KA Finanz", ABl.
Damit ist das Recht, das vor der Verschmelzung auf diese Verträge anzuwenden war, auch nach der Verschmelzung anzuwenden (EuGH, Urteil vom 07.04.2016 - C-483/14, IPrax 2016, 589 Rn. 57).
(EuGH, Urteil vom 07.04.2016 - C 483/14, IPrax 2016, 589 Rn. 70).
Der Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 7. April 2016 - C-483/14 - "KA Finanz", ABl.
Vertragliche Verpflichtungen, die infolge einer Fusion auf einen neuen Rechtsträger übergehen, unterliegen daher weiterhin dem bisherigen Vertragsstatut, soweit keine inhaltliche Veränderung von Verpflichtungen der übertragenden Gesellschaft ihren Gläubigern gegenüber mit der Verschmelzung verbunden sind (vgl. Ringe, in: jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, Stand März 2020, Art. 1 Rom-I-VO Rn. 45 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 7. April 2016 - C-483/14 - "KA Finanz", ABl.
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